IMPRESSUM
Physiotherapie Hansen und Riedmüller OHG
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Yvonne Hansen & Thomas Riedmüller
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6. Pflichtinformation nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rats:
Link zur Homepage der Stelle für die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten der Europäischen Kommission: ec.europa.eu/consumers/odr/ - weiterführende Informationen stehen Ihnen dort voraussichtlich ab dem 15.02.2016 zur Verfügung. Für erste Fragen zu einer möglichen Streitschlichtung stehen wir Ihnen unter Opens window for sending email praxis(at)hansen-physiotherapie.de
Hinweis zur Ausfallrechnung im Versäumnisfall:
1. Sobald ein Patient hier im Hause einen Behandlungstermin vereinbart, kommt ein
Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages gemäß den §§ 611 ff BGB zwischen der Praxis und
dem betreffenden Patienten zu Stande. Der Patient unterbreitet der Physiotherapiepraxis ein
Angebot zum Vertragsschluss (Bitte um Terminvereinbarung), das durch die Benennung eines
konkreten Termins seitens der Physiotherapiepraxis schlüssig angenommen wird. Hierdurch kommt
ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB wirksam zu Stande; die Einhaltung einer besonderen
Abschlussform (zum Beispiel Schriftform) ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich
geschlossen werden.
2. Aufgrund des wirksam geschlossenen Vertrages ist die PT Praxis verpflichtet, die für die
Behandlung erforderlichen Räumlichkeiten, Behandlungsmaterialien und Therapeuten zur Verfügung
zu stellen. Des Weiteren muss ausreichend Behandlungszeit reserviert werden. Im Gegenzug erhält
die PT Praxis den vereinbarten Vergütungsanspruch für die Behandlung.
Der Patient ist vertraglich berechtigt, die Behandlung von PT Praxis einzufordern. Er ist verpflichtet,
den Vergütungsanspruch zu bezahlen (bei gesetzlich Versicherten wird der Vergütungsanspruch
durch den Versicherer erstattet, sofern vom Patienten ein gültiges Rezept vorgelegt wurde).
3. Nimmt der Patient, gleich aus welchem Grunde, den vereinbarten Behandlungstermin nicht wahr,
so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (hier: des Patienten). Was in diesem Fall
mit dem Vergütungsanspruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB.
Die PT Praxis wird, bezogen auf den versäumten Behandlungstermin, von seiner Pflicht zur
Behandlung befreit, behält aber seine Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 BGB. Der Inhalt dieses
Paragraphen lautet:
"Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für
die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur
Nachleistung verpflichtet zu sein."
Der Grundgedanke des Gesetzes ist der, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit
auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und
Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll
deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im
Risikobereich des Dienstberechtigten (hier: des Patienten) liegen.
Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der
Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.
4. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auch im Falle der Nichtwahrnehmung oder Absage
eines vereinbarten Behandlungstermins der Vergütungsanspruch für diesen Termin grundsätzlich
bestehen bleibt. Allerdings sind wir gemäß § 615 S.2 BGB verpflichtet, das durch die
Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins freiwerdenden Behandlungspotenzials anderweitig zu
nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen. Soweit dies gelingt, kann und
wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht realisiert. Darüber hinaus sehen
wir von der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell dann ab, wenn der
Behandlungstermin 24 Stunden vorher abgesagt wird. Auf der anderen Seite muss der
Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn der Patient ohne jede
Rücksprache einfach zum Behandlungstermin nicht erscheint. Die PT Praxis hat in diesem Fall
grundsätzlich keine Möglichkeit den Termin anderweitig zu vergeben. Wird der Termin zwar
abgesagt, dies aber nicht 24 Stunden vorher, so sind wir bemüht den Termin an andere Patienten zu
vergeben. Soweit dies nicht gelingt muss auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend
gemacht werden.
GLEICHSTELLUNG
Hinweis zur Gleichstellung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern auf unserer Webseite die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

